gesetzlich oder privat
Die Bedingungen für einen Wechsel
Leider kann sich nicht jeder privat versichern. Folgende Personengruppen können eine
private Krankenvollversicherung abschließen bzw. sich privat versichern:
Alle Selbstständigen sowie Angestellte und Arbeiter, die über 47.700,--EUR
verdienen. Alle Beamten und Beamtenanwärter. Alle selbstständigen Ärzte sowie Ärzte im
Praktikum (AiP), bzw. Ärzte im praktischen Jahr (PJ) ungeachtet des Einkommes. Falls Sie sich nicht
ausschließlich privat versichern können, gibt es dennoch die Möglichkeit bessere Leistungen
zu erhalten, indem Sie eine Krankenzusatzversicherung abschließen.
Bei der gesetzlichen Versicherung sind alle Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder) beitragsfrei
mitversichert, wenn sie nicht ein eigenes Einkommen. Außerdem werden
alle Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenversicherung gleichbehandelt - ohne Rücksicht auf das
individuelle Krankheitsrisiko. Insofern ist die gesetzliche Kasse, vor allem unter
Beitragsgesichtspunkten, die vorteilhafteste Krankenversicherung für Familien mit Kindern bei
einem einzigen Einkommen - in manchen Fällen auch für ältere Menschen.
Aber Achtung: Wer einmal in eine private Krankenversicherung übergewechselt ist,
kann nicht in die gesetzliche Kasse zurück - es sei denn, das Einkommen sinkt unter die
Beitragsbemessungsgrenze. Für jene, die sich allerdings von der Pflichtversicherung befreien
ließen, führt kein Weg zurück in die gesetzliche Krankenkasse.
Arbeitslose
Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe, erfolgt im Regelfall eine
GKV-Pflichtversicherung über das Arbeitsamt. Sinnvoll ist jedoch der Abschluß einer
Anwartschaftsversicherung: Bei späterer Wiederaufnahme des PKV-Schutzes gibt es keine
Gesundheitsprüfung und keine neuen Wartezeiten. Während der Anwartschaftszeit werden
die wichtigen Altersrückstellungen weiter voll aufgebaut. Seit 01.04.98 jedoch besteht eine
Befreiungsmöglichkeit: Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, die
unmittelbar vor Beginn des Leistungsbezugs privat kranken- oder pflegeversichert waren und
in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren,
haben das Recht, sich von der an sich automatisch eintretenden Versicherungspflicht befreien
zu lassen. Der Antrag hierzu muss innerhalb von drei Monaten bei einer gesetzlichen Krankenkasse
gestellt werden, die von dem Arbeitslosen gewählt werden könnte. Ein Widerruf der Befreiung ist
nicht möglich. Das Arbeitsamt zahlt den "Befreiten" einen Zuschuss zu ihren privaten Kranken und
Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe, übernimmt das Arbeitsamt die
GKV-Beiträge Bestehen diese Ansprüche nicht, muss der Arbeitslose die vollen GKV-Beiträge selbst
entrichten; die strengen Voraussetzungen für freiwillige Mitgliedschaft müssen hier erfüllt sein.
Ansonsten besteht kein Anspruch auf weitere GKV-Mitgliedschaft Pflegepflichtversicherungsbeträgen
so, als ob Versicherungspflicht bestehen würde.
Rentner
PKV-versicherte Rentner erhalten einen Beitragszuschuß von den Rentenversicherungsträgern. Er
beträgt die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen, maximal
jedoch den halben PKV- Beitrag. Zur Beitragentlastung im Alter werden zusätzliche Rückstellungen
gebildet.
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