private Krankenkasse

private Krankenversicherung
 
gesetzlich oder privat

Die Bedingungen für einen Wechsel

Leider kann sich nicht jeder privat versichern. Folgende Personengruppen können eine private Krankenvollversicherung abschließen bzw. sich privat versichern:

Alle Selbstständigen sowie Angestellte und Arbeiter, die über 47.700,--EUR verdienen. Alle Beamten und Beamtenanwärter. Alle selbstständigen Ärzte sowie Ärzte im Praktikum (AiP), bzw. Ärzte im praktischen Jahr (PJ) ungeachtet des Einkommes. Falls Sie sich nicht ausschließlich privat versichern können, gibt es dennoch die Möglichkeit bessere Leistungen zu erhalten, indem Sie eine Krankenzusatzversicherung abschließen.

Bei der gesetzlichen Versicherung sind alle Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder) beitragsfrei mitversichert, wenn sie nicht ein eigenes Einkommen. Außerdem werden alle Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenversicherung gleichbehandelt - ohne Rücksicht auf das individuelle Krankheitsrisiko. Insofern ist die gesetzliche Kasse, vor allem unter Beitragsgesichtspunkten, die vorteilhafteste Krankenversicherung für Familien mit Kindern bei einem einzigen Einkommen - in manchen Fällen auch für ältere Menschen.

Aber Achtung: Wer einmal in eine private Krankenversicherung übergewechselt ist, kann nicht in die gesetzliche Kasse zurück - es sei denn, das Einkommen sinkt unter die Beitragsbemessungsgrenze. Für jene, die sich allerdings von der Pflichtversicherung befreien ließen, führt kein Weg zurück in die gesetzliche Krankenkasse.

Arbeitslose

Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe, erfolgt im Regelfall eine GKV-Pflichtversicherung über das Arbeitsamt. Sinnvoll ist jedoch der Abschluß einer Anwartschaftsversicherung: Bei späterer Wiederaufnahme des PKV-Schutzes gibt es keine Gesundheitsprüfung und keine neuen Wartezeiten. Während der Anwartschaftszeit werden die wichtigen Altersrückstellungen weiter voll aufgebaut. Seit 01.04.98 jedoch besteht eine Befreiungsmöglichkeit: Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, die unmittelbar vor Beginn des Leistungsbezugs privat kranken- oder pflegeversichert waren und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren, haben das Recht, sich von der an sich automatisch eintretenden Versicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag hierzu muss innerhalb von drei Monaten bei einer gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden, die von dem Arbeitslosen gewählt werden könnte. Ein Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Das Arbeitsamt zahlt den "Befreiten" einen Zuschuss zu ihren privaten Kranken und Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe, übernimmt das Arbeitsamt die GKV-Beiträge Bestehen diese Ansprüche nicht, muss der Arbeitslose die vollen GKV-Beiträge selbst entrichten; die strengen Voraussetzungen für freiwillige Mitgliedschaft müssen hier erfüllt sein. Ansonsten besteht kein Anspruch auf weitere GKV-Mitgliedschaft Pflegepflichtversicherungsbeträgen so, als ob Versicherungspflicht bestehen würde.

Rentner

PKV-versicherte Rentner erhalten einen Beitragszuschuß von den Rentenversicherungsträgern. Er beträgt die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen, maximal jedoch den halben PKV- Beitrag. Zur Beitragentlastung im Alter werden zusätzliche Rückstellungen gebildet.

 

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